+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

19.06.2019 Inneres und Heimat — Anhörung — hib 692/2019

Anhörung zu Staatsangehörigkeitsrecht

Berlin: (hib/STO) Um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (19/9736) geht es am Montag, 24. Juni 2019, in einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat. Zu der öffentlichen Veranstaltung, die um 14 Uhr im Paul-Löbe-Haus (Raum E 2.600) beginnt, werden sieben Sachverständige erwartet. Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich mit Namen und Geburtsdatum bis zum 20. Juni beim Ausschuss anzumelden (innenausschuss@bundestag.de).

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Deutsche, die im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit sind und im Ausland für eine Terrormiliz kämpfen, künftig ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Als „Terrormiliz“ wird in dem Gesetzentwurf ein „paramilitärisch organisierter bewaffneter Verband“ definiert, „der das Ziel verfolgt, in völkerrechtswidriger Weise die Strukturen eines ausländischen Staates gewaltsam zu beseitigen und an Stelle dieser Strukturen neue staatliche oder staatsähnliche Strukturen zu errichten“.

Laut Vorlage wäre eine Regelung, „die die Staatsangehörigkeit entfallen lässt und erst nachträglich in Kraft gesetzt wird“, als verbotene Entziehung anzusehen. Daher sei eine Erfassung sogenannter „Rückkehrer“, die in der Vergangenheit als IS-Kämpfer agiert haben und nun nach Deutschland zurückkehren wollen, durch die neu zu schaffende Verlustregelung nicht möglich. „Soweit sich aber IS-Kämpfer noch in verbliebenen Bastionen oder Rückzugsgebieten des IS aufhalten, kommt im Fall der konkreten Beteiligung an wieder aufflammenden oder erneuten Kampfhandlungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verlusteintritt grundsätzlich in Betracht“, führt die Bundesregierung in der Begründung weiter aus.

Marginalspalte