Beobachtungsauftrag des BfV
Berlin: (hib/STO) Mit dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) befasst sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/11002) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/10551). Wie die Bundesregierung darin ausführt, richtet sich dieser Auftrag nach den Paragrafen 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes umfasse der Auftrag des BfV das Sammeln und Auswerten von Informationen über Bestrebungen unter anderem gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seien nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c „politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“.
Bei der Beurteilung, ob eine Beobachtungstätigkeit begründet ist, seien demnach keine vom konkreten Einzelfall losgelösten Bewertungen einzelner abstrakter Rechtsfragen vorzunehmen, heißt es in der Antwort weiter. Vielmehr komme es darauf an, ob in der Gesamtschau tatsächliche Anhaltspunkte für die genannten Bestrebungen vorliegen. Maßgeblich sei, ob im jeweiligen Fall das Vorliegen einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bejaht werden kann.