Widerspruchslösung bei Organspenden
Berlin: (hib/PK) Eine fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten strebt mit einem Gesetzentwurf (19/11096) eine „doppelte Widerspruchslösung“ bei der Organspende an. Demnach gilt jeder Bürger als möglicher Organ- oder Gewebespender, es sei denn, es liegt ein erklärter Widerspruch oder ein der Organentnahme entgegenstehender Wille desjenigen vor.
Mit der Einführung der doppelten Widerspruchslösung soll ein Register erstellt werden, in dem Bürger ihre Erklärung zur Organ- oder Gewebespende eintragen lassen können. Der für die Entnahme verantwortliche Arzt wird dazu verpflichtet, durch eine Anfrage bei dem Register festzustellen, ob eine Erklärung des potenziellen Spenders vorliegt.
Ferner muss der verantwortliche Arzt den nächsten Angehörigen darüber befragen, ob ihm ein schriftlicher Widerspruch oder ein der Organentnahme entgegenstehender Wille des möglichen Spenders bekannt ist. Bei Personen, die nicht in der Lage sind, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Organspende zu erkennen und ihren Willen danach auszurichten, ist eine Organ- und Gewebeentnahme grundsätzlich unzulässig.
Die neuen Regelungen sollen mit einer umfassenden Aufklärung und Information der Bevölkerung einhergehen.