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02.07.2019 Inneres und Heimat — Unterrichtung — hib 749/2019

Evaluierung der Visa-Warndatei

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (19/11210) liegt der „Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Visa-Warndateigesetzes“ vor. Danach wurden im Rahmen der Evaluierung Daten für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Juli 2016 erhoben.

Die Visa-Warndatei (VWD) dient dem Bericht zufolge in erster Linie der Unterstützung der Visumbehörden im Visumverfahren zur Vermeidung von Visummissbrauch. Sie habe sich im Evaluierungszeitraum grundsätzlich „als ein für die Entscheidung über die Visumerteilung zusätzlich sensibilisierendes Instrument herausgestellt“, heißt es in der Vorlage weiter. Durch die VWD werde auf Personen aufmerksam gemacht, die mit rechtswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit einem Visumverfahren oder bestimmten Straftaten mit Auslandsbezug auffällig geworden sind. Diese Erkenntnisse könnten „in die Bescheidung des Visumantrags miteinfließen und so im Ergebnis dazu beitragen, Visummissbrauch entgegenzuwirken beziehungsweise zu verhindern“. Es sei zu erwarten, dass ein kontinuierlich wachsender Datenbestand der VWD zu steigenden Trefferzahlen führen wird.

Einrichtung und Betrieb beziehungsweise Nutzung der VWD führen den Angaben zufolge aufgrund des hohen Automatisierungsgrades des Verfahrens nicht zu Verzögerungen im Visumverfahren. Der Katalog der Warnsachverhalte habe sich als praxisgerecht für etwaige Einspeicherungen in der VWD herausgestellt. Strafgerichtliche Daten bildeten den Hauptteil der Einspeicherungstatbestände.

Die Speicherung von strafgerichtlichen Daten, die unter Umständen bereits im Bundeszentralregister zentral gespeichert sind, wird laut Bericht auch in der VWD als notwendig und praktikabel erachtet. Die Anwendergruppen bevorzugten die Abfrage der Tatbestände in der VWD aufgrund des unkomplizierten Abfrageverfahrens und der zeitnahen Rückmeldung.

Wie aus der Vorlage ferner hervorgeht, dürfen Staatsanwaltschaften gemäß Paragraf 9 des Visa-Warndateigesetzes gegenwärtig nicht unmittelbar in das Register einspeichern, sondern müssen den Bedarf bei der Registerbehörde anmelden. Sie seien aber für die Einspeicherung von zirka 63 Prozent der Personen und 72,3 Prozent der Sachverhalte ursächlich. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung dem Bericht zufolge eine mögliche Änderung des genannten Paragrafen prüfen.

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