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08.07.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 765/2019

Gebührenpraxis bei IFG-Anträgen

Berlin: (hib/STO) Um die Gebührenpraxis der Bundesministerien bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/11312) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/10974). Danach hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in einem Gerichtsverfahren um 235 Euro IFG-Gebühren die vom Gericht zugelassene Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das Verfahren diene dazu, auch vor dem Hintergrund eines Berufungsurteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 in einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) betriebenen Verfahren „eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen“.

Laut Bundesregierung weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der bisherigen Rechtsprechung seit Inkrafttreten des IFG Bund im Jahre 2006 ab, „die die Gebührenfestsetzungspraxis der Ressorts nicht beanstandet hatte“. Das Oberverwaltungsgericht habe die Aufstellung „näherer Kriterien“ bei der Festsetzung von IFG-Gebühren gefordert.

Es wolle mit seiner Forderung nach der Aufstellung „näherer Kriterien“ einer „seines Erachtens ansonsten vorliegenden Ungleichbehandlung begegnen, die zwischen Antragstellern entstehe, die zum Beispiel 1.000 Euro Verwaltungsaufwand, 5.000 Euro Verwaltungsaufwand oder 20.000 Euro Verwaltungsaufwand verursachen und trotzdem (wegen der Kappungsgrenze von 500 Euro) alle gleichermaßen 500 Euro Gebühr zahlen sollen“, schreibt die Bundesregierung weiter. Der Unterschied zwischen tatsächlich bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen entstehendem Verwaltungsaufwand und der Begrenzung der Gebühr auf maximal 500 Euro solle auf Gebührenfestsetzungen unterhalb der Kappungsgrenze von 500 Euro abgebildet und IFG-Gebühren generell abgesenkt werden.

Der Antwort zufolge hatte das BMWi gegen die Entscheidung nicht die vom OVG zugelassene Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, sondern nach der OVG-Entscheidung Gebührenbemessungskriterien aufgestellt. Das BMI halte seine Gebührenpraxis nicht für rechtswidrig und bis zur Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht an ihr fest.

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