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11.07.2019 Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Antwort — hib 775/2019

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Berlin: (hib/SCR) Zu vom Umweltbundesamt (UBA) vorgegebenen Anwendungsbestimmungen für eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln laufen innerhalb der Bundesregierung noch Abstimmungsprozesse. Konkret geht es dabei um die Vorgabe, dass Landwirte beim Einsatz dieser Mittel einen bestimmten Anteil an Biodiversitätsflächen ausweisen müssen. Diverse Aspekte des Themas, etwa die Vereinbarkeit mit EU-Recht oder die Qualifizierung der Vorgaben als Enteignung beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriff, erörtere die Bundesregierung aktuell noch, heißt es in einer Antwort (19/11292) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/10357). Der Abstimmungsprozess findet demnach zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft statt (BMEL). Zudem beteiligt sich laut Bundesregierung auch das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz weiterhin an der Diskussion.

Der Antwort zufolge liegt für den Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum 17. Mai 2019 das Einvernehmen des Umweltbundesamtes für die Zulassung von 49 Pflanzenschutzmittel vor. Dieses Einvernehmen hat das UBA an Anwendungsbestimmungen geknüpft, die nach einer Übergangsfrist zum 1. Januar 2020 wirksam werden sollen. Die Bundesregierung beruft sich dabei auf die Ausführungen der Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das zum Geschäftsbereich des BMEL gehört. Das UBA gehört zum Geschäftsbereich des BMU.

In der Antwort zitiert die Bundesregierung direkt aus den Anwendungsbestimmungen. Demnach darf zum Schutz der biologischen Vielfalt ein Mittel nur dann angewendet werden, „wenn auf der Gesamtackerfläche (ackerbaulich genutztes und brachliegendes Ackerland) des Betriebes ein ausreichender Anteil an Biodiversitätsflächen vorhanden ist“. Der Anteil ist laut UBA-Vorgabe ausreichend, „wenn der Summenwert der gewichteten Biodiversitätsflächen in Hektar mindestens zehn Prozent des Zahlenwertes der Gesamtackerfläche des Betriebes in Hektar beträgt“.

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