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29.07.2019 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Antwort — hib 835/2019

Wissenschaftliche Kooperation mit China

Berlin: (hib/ROL) Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) und die Sicherheitsorgane wachen darüber, dass wissenschaftliche Publikationen und Äußerungen von Wissenschaftlern mit der offiziellen Linie des „Sozialismus chinesischer Prägung in der Neuen Ära“ in Übereinstimmung stehen. Diese Durchsetzung der Parteilinie habe sich in allen Feldern, auch im Bereich der Wissenschaftsfreiheit in China seit 2015 verschärft. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/11839) auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (19/11403) zur Wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit China und zur Wissenschaftsfreiheit in China.

Der Führungsanspruch der KPCh auch im Bereich Wissenschaft und Bildung sei beim 19. Parteitag im Oktober 2017 und seitdem immer wieder mündlich von führenden Persönlichkeiten der KPCh und der chinesischen Staatsführung erhoben worden. Förmliche Gesetze zur Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit seit 2015 seien der Bundesregierung nicht bekannt.

Mit dem Monitoring-Bericht der asiatisch-pazifischen Region (APRA Performance Monitoring) liege eine systematische Erhebung zur Entwicklung der Forschungs- und Innovationslandschaften in Asien/Pazifik, mit Schwerpunkt China und deren Bedeutung für Deutschland vor. Informationsasymmetrien, die neben anderen Faktoren eine der wichtigsten Herausforderungen beziehungsweise Risiken bei der Kooperation mit China darstellten, könnten durch ein regelmäßiges Monitoring der chinesischen Forschungs- und Innovationslandschaft reduziert werden. Weitere Risiken könnten durch den Aufbau von China-Kompetenz minimiert werden. Die Bundesregierung stehe hierzu kontinuierlich in engem Kontakt und Austausch mit der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, um auf neueste Entwicklungen in der Kooperation mit chinesischen Partnern mit einem kohärenten Ansatz zu reagieren.

Die Bundesregierung fordert von den Akteuren der Wissenschaft ein, dass bei jeglicher Art der wissenschaftlichen Kooperation die Grundprinzipien und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis befolgt werden. Die Einhaltung der gängigen Prinzipien und Regeln obliege den handelnden Akteuren selbst und werde nicht von der Bundesregierung überprüft (Artikel 5 Absatz 3 GG). Die Bundesregierung verweist auf Empfehlungen und Verhaltensrichtlinien sowohl deutscher als auch internationaler Akteure, die zum Thema guter wissenschaftlicher Praxis veröffentlicht haben.

Im Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) heißt es „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Das Grundgesetz will, dass sich Wissenschaft, Lehre und Forschung frei von staatlichen Eingriffen entwickeln können. Es schützt Wissenschaftler, Lehrende und Forschende. Diesen Verfassungsauftrag habe jede Bundesregierung stets neu zu erfüllen und dabei die Herausforderungen der jeweiligen Zeit zu berücksichtigen. Es sei die Verpflichtung der Bundesregierung, die Wissenschaftsfreiheit zu schützen und ihr Freiräume zu geben, unterstreicht die Bundesregierung.

Die Bundesregierung trete daher im Rahmen der internationalen Wissenschaftszusammenarbeit für die Freiheit der Wissenschaft, für Transparenz und Offenheit, für die Integrität der Forschung und für gute wissenschaftliche Praxis ein. Herausforderungen wie Klimawandel, nachhaltige Energieversorgung, Ernährungssicherheit oder Migration würden nicht an Landesgrenzen halt machen und kein Land könne alleine Lösungen finden.

Deutsche Wissenschaftseinrichtungen und Hochschulen sollten aus Sicht der Bundesregierung allerdings dafür Sorge tragen, dass es nicht zu unerwünschten Abflüssen von Wissen aus Deutschland kommt, das zu militärischen Zwecken eingesetzt werden könnte. Wissenschaftler seien verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen des EU-Rechts zu Dual-Use-Gütern, Sanktionen und Embargos, des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes einzuhalten.

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