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01.08.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 850/2019

Definition von „Hassposting“

Berlin: (hib/STO) Über die Definition des Begriffs „Hassposting“ berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/11908) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/11394). Danach verwendet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) folgende Definintion: „Hasspostings sind Beiträge im Internet, die in allen Phänomenbereichen im Rahmen von Debatten zu aktuellen Themen eine Emotionalität und zum Teil auch Schärfe aufweisen, die jenseits der freien Meinungsäußerung liegen beziehungsweise bei denen die Schwelle zur Strafbarkeit mitunter deutlich überschritten wird. Derartige Aussagen umfassen Drohungen, Nötigungen, Verunglimpfungen, extremistische Inhalte sowie unverhohlene Aufrufe zu Straf- und Gewalttaten.“

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, hat für den Polizeibereich die Kommission Staatsschutz den Begriff „Hassposting“ folgendermaßen definiert: „Ein Posting ist ein Beitrag oder Artikel, der im oder über das Internet mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird. Politisch motivierten Hasspostings werden solche Straftaten zugerechnet, die in Würdigung der Umstände der Tat oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass diese wegen einer zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physischer und/oder psychischer Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder äußeren Erscheinungsbildes kausal gegen eine oder mehrere Person(en), Gruppe(n), oder Institution(en) gerichtet sind.“

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