Keine Pflicht zur Dokumentation
Berlin: (hib/CHE) Das Bundesversicherungsamt (BVersA) gibt in Einzelfällen einem Medium dann einen Hinweis, wenn vom BVersA veröffentlichte Informationen oder Angaben über das BVersA objektiv unzutreffend wiedergegeben worden sind und das BVersA einen Hinweis für angemessen erachtet. Eine Verpflichtung zur Erfassung dieser Hinweise bestehe nicht, und eine solche umfassende Dokumentation sei auch nicht durchgeführt worden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/12105(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage (19/11652(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der AfD-Fraktion.