Korrekturbitten nicht dokumentiert
Berlin: (hib/CHE) Das Bundesversicherungsamt (BVersA) gibt in Einzelfällen einem Medium dann einen Hinweis, wenn vom BVersA veröffentlichte Informationen oder Angaben über das BVersA objektiv unzutreffend wiedergegeben worden sind und das BVersA einen Hinweis für angemessen erachtet. Diese Hinweise würden in der Regel telefonisch und ohne anwaltliche Hilfe erfolgen. Eine Dokumentation liege daher nicht vor, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/12018) auf eine Kleine Anfrage (19/11520) der AfD-Fraktion.