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26.08.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 928/2019

Gespeicherte „Informationen zu S.E.“

Berlin: (hib/STO) Um die „Speicherung von Informationen zu S. E. und seinem Umfeld“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/12374) auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/11687). Wie die Abgeordneten darin ausführten, wurde am 16. Juni 2019 in Kassel „der Neonazi S. E. unter dem Verdacht festgenommen, am 2. Juni 2019 den Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke erschossen zu haben“. Wissen wollten sie unter anderem, welche einzelnen Informationen „wann, von welchen Behörden und in welche ,inländischen' Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. E. eingepflegt“ wurden.

In ihrer Antwort schreibt die Bundesregierung, dass eine Beantwortung der Frage in Bezug auf das Bundeszentralregister (BZR) nicht offen erfolgen könne. Mit der Kleinen Anfrage würden personenbezogene Daten eines Betroffenen abgefragt. Solche Informationen könnten grundsätzlich auch das Recht auf Resozialisierung berühren, das sich aus dem Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ableite, Trotz des Verdachts einer „besonders schwerwiegenden Straftat und trotz bereits in der Presse behaupteter Eintragungen im BZR“ überwiege angesichts der fortbestehenden Unschuldsvermutung „das Persönlichkeitsrecht gegenüber dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten, soweit es grundsätzlich auf offene Beantwortung gerichtet ist“.

Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass der Betroffene im Zentrum von Ermittlungen zur Aufklärung der Tötung des bisherigen Regierungspräsidenten von Kassel stehe und der Verdacht einer extremistischen Motivation der Tötung bestehe. Zugleich habe die Tat ein besonderes Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit gefunden. Das Informationsinteresse des Parlaments sei daher in diesem Fall besonders hoch. Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem parlamentarischen Fragerecht könne hier „dadurch Rechnung getragen werden, dass die Antwort in eingestufter und verallgemeinerter Form an die Fragesteller übermittelt wird“.

Auch in Bezug auf Datenbestände der Polizeien und Sicherheitsbehörden ist eine Antwort mit konkreten Nennungen spezifischer Informationen laut Bundesregierung „nur in eingestufter Form möglich“. Hinsichtlich etwaiger gespeicherter Informationen im Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregister (ZStV) müsse „zu der genannten Person eine Beantwortung unterbleiben, da schon die Auskunft den Erfolg etwaiger Ermittlungen gefährden könnte“.

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