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28.08.2019 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 937/2019

Haftpflicht ehrenamtlicher Betreuer

Berlin: (hib/mwo) Über die Auswirkungen der ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tretenden dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/12404) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/11617). Eine der sich aus den Veränderungen ergebenden Auswirkungen liege in der Notwendigkeit, für die heute in stationären Einrichtungen lebenden Menschen mit Behinderungen einen Vertrag mit dem Leistungserbringer für die bewohnten Räumlichkeiten abzuschließen, heißt es darin. Der Bundesregierung lägen keine Informationen über die Anzahl der neu abzuschließenden Mietverträge zwischen Einrichtung und Bewohnern und der zusätzlich abzuschließenden Verträge vor. Weiter heißt es in der Antwort, die Versicherung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sei Sache der Länder. Der Bund habe hierauf keinen Einfluss und keine eigenen Erkenntnisse dazu. Die entsprechenden Mitteilungen der Länder sind Bestandteil der Antwort.

Auf eine Frage nach den Sammelhaftpflichtversicherungen heißt es, die Länden hätten auf Anfrage mitgeteilt, dass derzeit keine Anpassungen der Sammelhaftpflichtversicherungen geplant seien, vielmehr sei zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Bundesregierung schließe sich dieser Einschätzung an. Abschließend heißt es, die Bundesregierung führe seit Juni 2018 einen interdisziplinären Diskussionsprozess zur Reform des Betreuungsrechts durch, dessen Gegenstand auch die Qualität im Bereich der ehrenamtlichen Betreuung sei. In diesem Rahmen würden auch Fragen der Haftung ehrenamtlicher Betreuer erörtert. Ende 2019 solle in einer abschließenden Plenumssitzung Bilanz gezogen und dann entschieden werden, welche Gesetzgebungsvorschläge auf den Weg gebracht werden sollen.

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