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19.09.2019 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 1018/2019

Wohnkostenpauschale beim Selbstbehalt

Berlin: (hib/MWO) Der Bundesregierung liegen keine auswertbaren statistischen Daten darüber vor, bei wie vielen unterhaltspflichtigen Müttern und Vätern in Deutschland der Selbstbehalt zum Tragen kommt. Angaben zur Anzahl der unterhaltspflichtigen Eltern, denen infolge ihres eigenen Selbstbehaltes die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht nicht beziehungsweise nicht vollständig möglich ist, seien daher nicht möglich, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/12993) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/12506)

Wie sie darin weiter ausführt, ist die Bemessung des Unterhalts und in diesem Rahmen auch des Selbstbehalts nach den familienrechtlichen Vorschriften auf jeden Einzelfall zugeschnitten und unter Ausgleich der berechtigten Interessen aller Beteiligten, insbesondere unter Achtung des Kindeswohls, vorzunehmen. Im Streitfall seien hierzu die Gerichte berufen. Auch im Falle einer gesetzlichen Definition des Selbstbehaltes und einer Dynamisierung, die die unterschiedliche Verteilung des Wohnaufwandes im Bundesgebiet berücksichtigte, müsste der Regierung zufolge die Möglichkeit verbleiben, in jedem individuellen Einzelfall besondere Umstände bei der Bemessung des Selbstbehaltes in die gerichtliche Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.

Die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten und der laufenden Anpassung unterliegenden Beträge sowie die Möglichkeit der Gerichte, abhängig von den individuellen Besonderheiten des jeweiligen Falles hiervon abzuweichen, stelle grundsätzlich eine angemessene Grundlage bezüglich des Ausgleichs der berechtigten Interessen von unterhaltsverpflichtetem Elternteil und unterhaltsberechtigtem Kind dar, heißt es weiter in der Antwort. Inwieweit ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung des Selbstbehaltes besteht, wird von Seiten der Bundesregierung im Rahmen von Reformüberlegungen geprüft.

Die Fragesteller wollten wissen, ob die Bundesregierung eine Dynamisierung der Wohnkostenpauschale beim Selbstbehalt von unterhaltspflichtigen Eltern plant. Hintergrund ist den Abgeordneten zufolge, dass der Eigenbedarf von unterhaltspflichtigen berufstätigen Vätern und Müttern einschließlich der Kosten für die Warmmiete seit 2015 unverändert ist. Dagegen habe die Bundesregierung am 8. Mai 2019 eine Erhöhung des Wohngeldes und eine Dynamisierung der Leistungen alle zwei Jahre beschlossen, und auch Hartz IV-Empfänger seien bezüglich der Wohnkosten besser gestellt.

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