Regelung des digitalen Nachlasses
Berlin: (hib/MWO) Mit dem digitalen Erbe beschäftigt sich ein Antrag der FDP-Fraktion (19/13275). Danach soll der Bundestag die Bundesregierung unter anderem auffordern, in den Paragrafen 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) eine Regelung aufzunehmen, wonach eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Dienste unwirksam ist, welche die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des Account-Inhabers vorsieht oder den Eintritt des Erben oder der Erbengemeinschaft in das Rechtsverhältnis ausschließt. Dem Verwender der AGB solle jedoch gestattet sein, die aktive Nutzung des Accounts durch die Erben zur regulären Kommunikation mit Dritten über die bloße Mitteilung des Todes hinaus auszuschließen. Auf EU-Ebene soll sich die Bundesregierung dem Antrag zufolge dafür einsetzen, die Handhabung des digitalen Nachlasses europaweit anwenderfreundlich rechtlich zu harmonisieren.
?Wie es in dem Antrag heißt, wird das Thema digitales Erbe bislang nur von den Gerichten angegangen, die einen Bruch zwischen analogem und digitalem Tod zu vermeiden versuchen. Trotz der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im „Facebook-Urteil“ vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17) blieben offene Fragen, die europarechtlich, auf Bundesebene und untergesetzlich zu beantworten seien.