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25.09.2019 Auswärtiges — Gesetzentwurf — hib 1036/2019

Entlastung von Honorarkonsuln

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung will bestimmte Tätigkeiten der Honorarkonsularbeamten ausdrücklich in das Konsulargesetz aufnehmen und so die Voraussetzung für einen Gebührentatbestand schaffen, damit sie einen Ausgleich für entstandene Kosten erhalten und finanziell entlastet werden. Das geht aus dem von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Konsulargesetzes“ (19/13455) hervor.

Honorarkonsularbeamte, die vor allem in großen Flächenstaaten präsent seien, verschafften insgesamt rund vier Millionen Auslandsdeutschen eine wohnortnahe Möglichkeit, ihre Anträge auf Ausstellung von Ausweispapieren abzugeben. Werde ein Honorarkonsularbeamter auf Antrag eines Auslandsdeutschen tätig, erfasse er dessen Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren und nehme dessen Antrag im Pass- und zukünftig auch im Personalausweisverfahren entgegen. Er sehe den Antrag auf Vollständigkeit durch und leite ihn an die zuständige Botschaft oder das Generalkonsulat zur Bearbeitung weiter. „Diese Leistung gehört bislang nicht zu den im Konsulargesetz (KonsG) geregelten Aufgaben der Honorarkonsularbeamten, so dass auch kein entsprechender Gebührentatbestand zur Deckung der Kosten zur Verfügung steht.“ Die finanziellen Aufwendungen der unbesoldeten Honorarkonsularbeamten für die notwendige Infrastruktur ihrer Tätigkeit, insbesondere für die Anmietung von geeigneten Räumlichkeiten sowie für Gehaltszahlungen an Angestellte, seien jedoch erheblich.

Mit der Gesetzentwurf will die Bundesregierung zudem die Einheitlichkeit der Visagebühren beibehalten und dazu die bisherigen Regelungen des Auslandskostengesetzes erhalten, das am 1. Oktober 2021 außer Kraft tritt. Das Gebührenrecht des Auswärtigen Dienstes unterliege ab dann dem Bundesgebührengesetz (BGebG). „Das verändert für einige Bereiche der konsularischen Arbeit im Ausland den Zeitpunkt für die Entstehung einer Gebühr. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsabläufe sowie IT-Anwendungen für den Rechts- und Konsularbereich und würde von den Regelungen für Visagebühren abweichen.“

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