+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

26.09.2019 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 1050/2019

Einbürgerung bei Nachfahren NS-Verfolgter

Berlin: (hib/STO) Die Fraktion Die Linke hat einen Gesetzentwurf zur Einbürgerung von Nachfahren NS-Verfolgter (19/13505) vorgelegt, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach sollen Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, auf Antrag einzubürgern sein, „auch wenn sie nach dem zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Recht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erworben hätten“. Wie die Fraktion in der Begründung ausführt, wird damit „insbesondere auf Abkömmlinge deutscher Frauen gezielt, die, wenn das Kind aus einer Ehe mit einem ausländischen Mann stammt, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht an das Kind weitergeben konnten“.

Ferner soll der Vorlage zufolge künftig einem Antrag auf Einbürgerung stattgegeben werden, „wenn ein Wiedergutmachungsinteresse besteht“. Ein solches Interesse soll danach insbesondere bei Personen angenommen werden, die das Staatsgebiet des Deutschen Reiches sowie nach 1933 von Deutschland besetzte Gebiete wegen drohender Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verlassen und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, oder die infolge politischer, rassischer oder religiöser Verfolgung vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wurden.

Diese Regelung berücksichtigt laut Begründung „den Umstand, dass zahlreiche Deutsche, die vor den Nazis ins Ausland geflohen sind, weil sie in Deutschland beziehungsweise den angeschlossenen oder besetzten Gebieten Verfolgung aus politischen, ,rassischen' oder religiösen Gründen gefürchtet haben, im Ausland aus verschiedenen Gründen (Heirat, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ohne dass dieser Verlust selbst einen formellen Willkür-Akt der Nazis darstellte“.

Marginalspalte