Förderung von E-Dienstwagen begrüßt
Berlin: (hib/HLE) Wirtschaft und Gewerkschaften begrüßen die von der Bundesregierung geplante bessere Förderung von Elektro-Dienstwagen. Die zeitliche Erweiterung der steuerlichen Begünstigungen für Elektro und Hybridfahrzeuge ermögliche es, die aktuellen Fahrzeugflotten nachhaltig auf entsprechende Fahrzeuge umzustellen, stellten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft am Montag gemeinsam in einer von der Ausschussvorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften (19/13436) fest. Der Deutsche Gewerkschaftsbund erklärte, diese Maßnahmen könnten zusammen einen kleinen, aber sehr wichtigen Impuls zum Gelingen der Verkehrswende liefern. Damit diese Maßnahmen aber nicht ins Leere laufen würden, müssten die infrastrukturellen Bedingungen der Verkehrswende geschaffen werden.
Die Deutsche Steuergewerkschaft bezeichnete den gesetzgeberischen Willen, aus ökologischen Gründen die Elektromobilität langfristig zu fördern, als grundsätzlich nachvollziehbar und begrüßenswert. Kritisiert wurde, dass die Förderung über den Umweg der Dienstwagenbesteuerung erfolgen solle. Eine Förderung der Elektromobilität könne außerhalb des Steuerrechts genauer geregelt werden, so die Steuergewerkschaft. Die Deutsche Umwelthilfe bezeichnete die vorgesehenen Maßnahmen als unzureichend und „für den Klimaschutz in wesentlichen Teilen als kontraproduktiv“. Auch Agora Verkehrswende kritisierte, es würden nur Privilegien verlängert und ausgebaut. Dagegen forderte der Verband der Automobilindustrie eine erweiterte Förderung von E-Lieferwagen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die private Nutzung von Dienstwagen länger (bis zum Jahr 2030) als bisher geplant (bis Ende 2021) zu fördern. Wenn ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises versteuert. Seit dem vergangenen Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung auf ein Prozent des halben Listenpreises pro Monat halbiert.
Für die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt. Wenn ein Arbeitgeber Ladevorrichtungen für Elektroautos für die Nutzung außerhalb des Betriebes übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb solcher Ladevorrichtung leistet, ist eine Pauschalversteuerung dieses geldwerten Vorteils mit 25 Prozent vorgesehen. Auch das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Beide bisher bis Ende 2020 befristeten Maßnahmen sollen um zehn Jahre verlängert werden. Wer vom Arbeitgeber kostenlos ein Dienstfahrrad für den Privatgebrauch erhält, kann diese schon bisher steuerfrei nutzen. Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Änderungen gibt es auch für Jobtickets. Schon bisher ist die Überlassung eines Jobtickets eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt auch für Zuschüsse zu Jobtickets. Der entsprechende Betrag muss allerdings von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet werden. Um insbesondere für die nur gelegentliche Nutzung von Jobtickets mehr Anreize zu schaffen, sollen die geleisteten Zuschüsse beziehungsweise der geldwerte Vorteil bei Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden können.
Die geplanten Verbesserungen beim Jobticket bezeichnete der DGB als vorbildliche Lösung dafür, wie berechtigte soziale, steuerpolitische, ökologische, verkehrspolitische und auf die Vermeidung unnötiger Bürokratie abzielende Ansprüche zusammengeführt werden könnten und nicht in Widerspruch zueinander geraten würden. Die Wirtschaft begrüßte die Regelung zwar als wichtigen Baustein für eine neue Mobilitätspolitik in den Unternehmen. Damit die Steuerbefreiung aber die beabsichtigte Lenkungswirkung erreichen könne, müssen sie vereinfacht, digital besser abgrenzbar und abrechenbar sein.
Im Gesetzentwurf vorgesehene steuerliche Erleichterungen bei Wohnraumüberlassungen (zum Beispiel Werkswohnungen) wurden von Professor Frank Hechtner (Technische Universität Kaiserslautern) begrüßt. Das Problem der Wohnraumüberlassung werde damit abgemildert. Er sprach sich aber für eine maximale Obergrenze aus.
Zu den geplanten Einschnitten bei der Verlustberücksichtigung bei Einkünften aus Veräußerung von Kapitalvermögen stellten die Wirtschaftsverbände fest, die Regierungsplanungen hätten gravierende Auswirkungen auf das Gesamtgefüge der Abgeltungssteuer und auf Privatanleger. Diese müssten beispielsweise Gewinne aus Optionen versteuern, den Verlust aus dem Verfall von Optionen könnten sie aber nicht mehr steuerlich geltend machen. Diese Neuregelung wurde auch von der Bundessteuerberaterkammer sehr kritisch beurteilt. Es handele sich um eine Änderung, die rein fiskalisch motiviert sei und der Steuersystematik widerspreche. Die deutsche Kreditwirtschaft, der Zusammenschluss der Bankenverbände, hielt die Regelung für „verfassungsrechtlich unzulässig“. Wenn der Gesetzgeber an den Gewinnen teilnehme, habe er auch den Verlusten teilzunehmen. Auch von der Bundessteuerberaterkammer hieß es, wenn Gewinne vollumfänglich besteuert würden, müssten auch die Verluste vollumfänglich berücksichtigt werden. Dagegen ist die Regelung aus Sicht von Professor Jürgen Brandt (Bergische Universität Wuppertal) „aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden“. Auch die Deutsche Steuergewerkschaft hatte keine Bedenken.
Eine Ausweitung der Abführungspflicht von Kapitalertragsteuern auf Kreditplattformen wurde vom Verband deutscher Kreditplattformen strikt abgelehnt. Der Verband argumentierte, die Plattformen würden keine Kapitalerträge auszahlen oder gutschreiben und dürften rechtlich gar keinen Besitz an Anlegergeldern erlangen. Die Regelung würde die Gründung von kleinen Unternehmen erschweren.
Auf Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ging die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege ein. Dass die Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach dem Gesetzentwurf als begünstigte Einrichtungen aus dem Umsatzsteuergesetz gestrichen werden sollten, breche mit einer langen und bewährten Tradition. Die Neuformulierung sei hingegen unklar und daher äußerst streitanfällig.
Eine große Rolle in der Anhörung spielten auch geplante umsatzsteuerliche Veränderungen im Bildungsbereich. Die Katholische Erwachsenenbildung befürchtete, dass viele Bildungsangebote teurer würden und die Menschen sich die Angebote nicht mehr leisten könnten. Auch würden Kurse zum Beispiel zur Extremismusprävention nicht mehr angeboten werden könnten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege warnte, politische Bildung zu verteuern, könne doch nicht Sinn der Übung sein. Eine „deutliche Verschlechterung“ beziehungsweise „rechtliche Verunsicherung“ erwarten auch der Verband Deutscher Privatschulen und der Deutsche Gewerkschaftsbund. Der Olympische Sportbund wies auf die schon heute große Belastung der Ehrenamtlichen hin. Da sollte nicht noch eine steuerliche Hürde draufgepackt werden.
Die Deutsche Steuergewerkschaft kritisierte, dass steuerliche Pauschalen wie die für Schwerbehinderte oft über viele Jahre hinweg nicht oder kaum angehoben würden. Die Organisation empfahl, Pauschbeträge alle drei Jahre zu überprüfen. Der Deutsche Steuerberaterverband erklärte, Pauschalen, die nicht angepasst würden, seien sinnlos.