+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

16.10.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 1129/2019

Internationales Eisenbahnübereinkommen

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999“ (19/13962) vorgelegt. Der Entwurf soll am Donnerstag ohne Aussprache durch den Bundestag an die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zur weiteren Beratung überwiesen werden.

In der Vorlage heißt es, die 13. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) habe am 25. und 26. September 2018 Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge E und G sowie einen neuen Anhang H beschlossen. Die Änderungsbeschlüsse des Übereinkommens regelten Bereiche, die sowohl in die Zuständigkeit der Europäischen Union als auch ihrer Mitgliedstaaten fallen, schreibt die Regierung. Im Hinblick auf die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Regelungen sei zur völkerrechtlichen Ratifikation ein deutsches Vertragsgesetz erforderlich.

In der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf verweist die Bundesregierung darauf, dass der neue Anhang H die bestehenden Vorschriften des EU-Rechts überwiegend inhaltlich eins zu eins ins COTIF übertrage. „Ein wesentlicher Unterschied ist lediglich, dass das EU-Recht die zwingende gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsbescheinigungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen vorsieht; das COTIF dafür eine bilaterale Vereinbarung erfordert“, heißt es in dem Entwurf. Die Regelungen des EU-Rechts gingen folglich sogar weiter als die des neuen Anhangs H des COTIF. Aus diesem Grund bedürfe es für EU-Mitgliedstaaten und sonstige Staaten, die aufgrund ihrer internationalen Übereinkünfte mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, „keiner zusätzlichen Umsetzungsmaßnahmen“. Folglich seien auch in Deutschland über die formale Ratifikation des Textes hinausgehende Maßnahmen zur Umsetzung von Anhang H nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere für die Stellen in Anhang H, an denen konkrete Pflichten an die Vertragsstaaten formuliert sind, schreibt die Regierung.

Marginalspalte