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23.10.2019 Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Gesetzentwurf — hib 1180/2019

Klimaschutzgesetz vorgelegt

Berlin: (hib/LBR) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (19/14337) vorgelegt. Der Gesetzentwurf steht am Freitagmorgen das erste Mal auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums. Mit dem Entwurf sollen die Klimaschutzziele erstmals gesetzlich normiert werden und die Sektorziele des Klimaschutzplans 2050 in jährliche Emissionsbudgets für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft übertragen werden. Das Gesetz verpflichte die öffentliche Hand, entfalte aber keine Rechtswirkung für Private, schreibt die Bundesregierung im Entwurf.

Im Gesetzentwurf heißt es weiter, dass die Einhaltung der Jahresemissionsmengen Aufgabe des jeweiligen Bundesministeriums sei. Das Umweltbundesamt soll zu den Emissionsdaten im März eines jeden Jahres einen Bericht vorlegen. Überschreitet ein Sektor eine Jahresemissionsmenge, bestehe eine Initiativpflicht der Bundesregierung für ein Sofortprogramm zur Gegensteuerung bei Zielverfehlungen mittels zusätzlicher Maßnahmen, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter. Wenn Sektoren teilweise dem Europäischen Emissionshandel unterlägen, könnten Emissionsminderungen grundsätzlich auch im Ausland erbracht werden, schreibt die Regierung.

Das Gesetz sehe weiter vor, dass ein unabhängiger, interdisziplinär arbeitender „Expertenrat für Klimafragen“ eingerichtet werde. Dieser soll sich am Vorbild des „Committee on Climate Change“ im Vereinigten Königreich orientieren. Für den Expertenrat benenne die Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren Experten. Jeweils ein Mitglied müsse aus den Disziplinen Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften und soziale Fragen stamme, schreibt die Bundesregierung.

Der Rat bestätige dem Bundestag und der Bundesregierung die jährlichen Emissionsdaten und lege eine Bewertung vor. Darüber hinaus erstelle er wissenschaftliche Abschätzungen der Fortschritte und Maßnahmen, heißt es im Gesetzentwurf weiter.

Desweiteren soll mit den Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) Auswirkungen des Klimaschutzprogramms 2030 (19/13900) für den Energie- und Klimafonds nachvollzogen werden. Der Fonds bleibe „das zentrale Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der Beschlüsse“, heißt es im Gesetzentwurf. Der Bund setze sich mit dem Klimaschutzgesetz zudem das Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren.

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