+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

24.10.2019 Tourismus — Ausschuss — hib 1187/2019

Entschädigung für Thomas-Cook-Kunden

Berlin: (hib/wid) Die Pleite des Reiseanbieters Thomas Cook stellt das System der Risikoabsicherung für Pauschalreisende in Deutschland vor eine bislang nie dagewesene Herausforderung. Dies geht aus einem Bericht der Bundesregierung hervor, den Vertreter der federführenden Ministerien für Justiz und Verbraucherschutz sowie Wirtschaft am Mittwoch dem Tourismusausschuss vorstellten. Absehbar sei, dass die gesetzlich festgelegte Haftungsobergrenze von jährlich 110 Millionen Euro durch Erstattungsansprüche von Betroffenen deutlich überschritten werde. Über die Zahl der Geschädigten und die Höhe der Verluste werde voraussichtlich erst Ende des Jahres Klarheit bestehen. Die Frage, ob gegebenenfalls der Staat einspringen muss, stehe im Raum

Mittlerweile konnten alle deutschen Thomas-Cook-Urlauber, die von der Pleite überrascht wurden und am Ferienort gestrandet waren, zurückgeholt werden. Dafür sind Kosten von 80 Millionen Euro angefallen. Sollte dieser Betrag auf die Gesamthaftungssumme angerechnet werden, müssten freilich jene Thomas-Cook-Kunden, die eine Reise gebucht und zumindest angezahlt, aber noch nicht angetreten haben, mit dem verbleibenden Rest vorlieb nehmen und damit rechnen, nur für einen Bruchteil ihres Verlustes entschädigt zu werden. Ob eine solche Verrechnung zulässig ist, ist zwischen der Bundesregierung und dem Versicherer umstritten. Im zuständigen Justizministerium besteht die Ansicht, dass Repatriierungskosten von sonstigen Ansprüchen getrennt zu behandeln seien.

Die Entschädigungsregelung geht auf die seit 1990 mehrfach novellierte Pauschalreise-Richtlinie der Europäischen Union zurück. Unter anderem ist hier davon die Rede, dass gegebenenfalls auch der Staat für gravierende Versäumnisse haftbar ist, wenn etwa „qualifizierte Verstöße“ gegen die Richtlinie vorliegen. Ob davon im Fall Thomas Cook die Rede sein kann, ist nach Ansicht der Bundesregierung noch zu prüfen. Die Richtlinie lasse einigen „Gestaltungsspielraum“. Mit der grünen und linken Opposition ließe sich argumentieren, dass die Politik es versäumt habe, die Haftungsobergrenze von jährlich 110 Millionen rechtzeitig den absehbar steigenden Risiken anzupassen.

Regierungsvertreter halten dem entgegen, dass mit einer Insolvenz von der Dimension der Thomas-Cook-Pleite niemand habe rechnen können. Der größte bislang zu deckende Schadensfall habe bei 30 Millionen Euro gelegen. Es habe auch nur wenige Kritiker gegeben, die an der geltenden Haftungsobergrenze etwas auszusetzen fanden. Das System habe „wunderbar“ funktioniert. Dass dies so bleiben werde, erweise sich jetzt als „Fehleinschätzung“.

Eine Anhebung der Garantiesumme auf 300 Millionen Euro, wie von Grünen und Linken gefordert, werde zur Folge haben, dass sich Pauschalreisen verteuerten und kleinere Anbieter in Schwierigkeiten geraten könnten. Es sei außerdem nicht ausgemacht, dass sich Versicherer bereit fänden, ein so hohes Risiko abzudecken. Die Bundesregierung werde gleichwohl alternative Modelle des Insolvenzschutzes für Pauschalreisende untersuchen.

Marginalspalte