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04.11.2019 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 1222/2019

Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerde

Berlin: (hib/MWO)Ein Gesetzentwurf, der die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofs (BGH) gewährleisten soll, und damit verbundene Anträge der Fraktionen von FDP und Grünen haben am Montag im Fokus einer Öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gestanden. Acht Sachverständige aus Praxis und Wissenschaft nahmen Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/13828), mit dem unter anderem die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift festgelegte Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 Euro dauerhaft in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgeschrieben werden soll.

Während die Praktiker die vorgesehene Entfristung überwiegend begrüßten, sahen die Rechtswissenschaftler das Vorhaben kritisch und sprachen von einem Systembruch. Fragen der Abgeordneten betrafen vor die Argumente für und wider eine Wertgrenze, die Möglichkeiten, Berufungsverfahren zu verbessern und die Notwendigkeit einer ZPO-Reform. Der Entwurf sieht außerdem eine weitere Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen, Maßnahmen zur Verfahrensstrukturierung sowie Änderungen zur Steigerung der Effizienz im Zivilprozess vor.

Die BGH-Präsidentin Bettina Limperg erklärte, die Vorlage setze im Grundsatz das um, was der BGH seit Jahren nachdrücklich befürworte. Würde die Wertgrenze nicht festgeschrieben und liefe wie geplant Ende dieses Jahres aus, hätte der dann eintretende Arbeitsmehranfall unvermeidlich den Kollaps des BGH zur Folge. Dies ließe sich weder durch eine Aufstockung der Senate noch durch andere Maßnahmen wie die Einrichtung eines weiteren Zivilsenats auffangen. Das bereits bestehenden Fallaufkommen würde sich bei Auslaufen der Wertgrenze mehr als verdreifachen, legte Limperg anhand von Fallzahlen der vergangenen Jahre dar. Sie fügte hinzu, aus den für die Festschreibung der Wertgrenze sprechenden Gründen lehne sie zugleich die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen ab, wie sie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gefordert werde.

Christian Tombrink, Richter am Bundesgerichtshof und Vorsitzender des Vereins der Bundesrichter und Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof, verwies darauf, dass sich die mit der wiederholten Befristung verknüpfte Erwartung sinkender Eingänge beim BGH in Zivilsachen nicht bestätigt habe. Hieraus folge, dass nicht nur die Entfristung der Wertgrenze und ihre Übernahme in die ZPO, sondern auch ihre Anhebung auf zumindest 30.000 Euro geboten sei, um die anhaltend hohen Eingangszahlen für Nichtzulassungsbeschwerden wieder in Richtung auf das frühere Maß zurückzuführen. Auch Tombrink sprach sich gegen die Eröffnung der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen aus.

Der Deutsche Richterbund befürwortet nach den Worten seines Vertreters Peter Fölsch, Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck, die unbefristete Beibehaltung der streitwertmäßigen Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Damit könne eine effiziente Erfüllung der Aufgaben des Gerichts als Revisionsinstanz und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Gerichts dauerhaft sichergestellt werden. Auch Hendrik Schultzky, Richter am Oberlandesgericht Nürnberg, stimmte einer Entfristung zu. Im derzeitigen Rechtsmittelsystem seien gleichwertige alternative Regelungen, die eine Überlastung des Bundesgerichtshofs verhindern, nicht ersichtlich. Eine bessere Lösung sei erst bei einer grundlegenden Überarbeitung des Rechtsmittelsystems im Rahmen einer umfassenden ZPO-Reform zu erwarten. Die Schaffung weiterer Spezialkammern und -senate und die vorgesehenen Länderöffnungsklauseln begrüßten sowohl Schultzky als auch Fölsch.

Lothar Schmude von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) plädierte ebenfalls für eine dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden und den Ausbau der Spezialisierung der Landes- und Oberlandesgerichte. Weitere Vorhaben des Entwurfs wie die unverzügliche Anbringung des Ablehnungsgesuchs sehe die BRAK jedoch kritisch. Er bedauerte, dass deren Bedenken und Anregungen nicht im Regierungsentwurf berücksichtigt worden seien.

Wolfgang Schwackenberg als Vertreter des Deutschen Anwaltvereins betonte die Notwendigkeit einer endgültigen Lösung für die Nichtzulassungsbeschwerde. Die dauerhafte Einführung einer Streitwertgrenze von 20.000 Euro stelle jedoch eine dramatische Rechtsmittelverkürzung dar und sei untauglich, erklärte er. Sollte sich die Belastung des BGH als tatsächlich zu groß erweisen, könne die adäquate Antwort hierauf nur sein, strukturelle Änderungen des Verfahrens beim BGH und eine Kapazitätserweiterung zu schaffen. Zudem sei es unverständlich warum das Gebiet des Familienrechtes und das der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich gemacht wird.

Argumente gegen eine Verstetigung der Wertgrenze kamen auch von den beiden eingeladenen Rechtswissenschaftlern. Reinhard Greger von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg erklärte, mit der ZPO-Reform von 2001 habe der Gesetzgeber ein schlüssiges, auf die zügige Herstellung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zugeschnittenes Rechtsmittelsystem geschaffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde von einer Beschwerdesumme abhängig zu machen, sei ein gravierender Bruch dieses Systems gewesen. Nicht zu verstehen sei, dass der damals als Interimslösung hingenommene Systembruch jetzt durch Übernahme in die ZPO verewigt werden solle. Vertretbar erscheine allenfalls eine Herabsetzung auf 5.000 Euro.

Beate Gsell, Lehrstuhl-Inhaberin an der Ludwig-Maximilians-Universität München, hält die Wertgrenze für ungeeignet, eine Überlastung des Bundesgerichtshofes dauerhaft zu verhindern. Sie sollte deshalb nicht perpetuiert werden, erklärte sie. Bereits vielfach sei zurecht darauf hingewiesen worden, dass die aktuelle Ausgestaltung des Zugangs zur Revision in Zivilsachen strukturell problematisch sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde werde von den Parteien eingelegt, um die Korrektur einer als unrichtig empfundenen Entscheidung zu erreichen, die an öffentliche Revisionszwecke gebundene Revision stehe dafür aber in der Regel nicht zur Verfügung.

Gsell und Limperg nahmen auch Stellung zu dem Antrag der Grünen für ein Gesetz, mit dem der strategischen Verhinderung der Revision entgegengewirkt werden soll (19/14027). Mit Verweis auf eine fehlende höchstrichterliche Endentscheidung des BGH im „Diesel-Skandal“ heißt es in dem Antrag, es scheine einer gezielten Prozessstrategie der Volkswagen AG zu entsprechen, Berufungsurteile und erst recht eine ungünstige Grundsatzentscheidung des BGH durch ein für den jeweiligen Prozessgegner günstiges außergerichtliches Vergleichsangebot zu verhindern. Gsell erklärte, angesichts des Missstandes prozesstaktischen Abwendens höchstrichterlicher Grundsatzurteile sollte der BGH zur Verwirklichung der öffentlichen Revisionszwecke ermächtigt werden, über Grundsatzfragen auch dann zu entscheiden, wenn es infolge Zurücknahme des Rechtsmittels nicht mehr zu einer Entscheidung über den Rechtsstreit kommt. Sie empfahl die Einführung eines effektiven auf Leistung gerichteten kollektiven Gruppenklageverfahrens.

Limperg erklärte, sie teile die Wahrnehmung dass ein Revisionsverhinderungsverhalten dazu geeignet ist, insbesondere in Verbraucherrechtsstreitigkeiten Grundsatzentscheidungen gezielt hinauszuzögern. Dies sorge nicht nur für eine unnötige Rechtsunsicherheit in Sachverhalten mit Breitenwirkung, sondern auch für Frustration bei den Senaten des BGH, die ihrer Kernaufgabe nicht nachkommen könnten. Es sei deshalb zu erwägen, einen Musterfeststellungsantrag zumindest im Revisionsverfahren zu schaffen.

Mit ihrem zweiten Antrag wollen die Grünen mit Blick auf Zivilprozesse die Verfahren und Abläufe effektiv gestalten (19/14028). Die FDP plädiert in ihrem ersten Antrag (19/14038) dafür, die Nichtzulassungsbeschwerde auch bei kleinen Streitwerten zuzulassen und die Wertgrenze bei der Nichtzulassungsbeschwerde wieder abzuschaffen. Der zweite Antrag der Fraktion (19/14037) sieht vor, Zivilprozesse zu modernisieren, und fordert ein leistungs- und wettbewerbsfähiges Verfahrensrecht. Dieser Antrag wurde von mehreren Sachverständigen unterstützt.

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