+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

06.11.2019 Arbeit und Soziales — Ausschuss — hib 1234/2019

Angehörige werden finanziell entlastet

Berlin: (hib/CHE) Kinder, deren Jahreseinkommen nicht über 100.000 Euro liegt, müssen künftig nicht mehr für die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Das hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am Mittwochvormittag beschlossen. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Grünen stimmte der Ausschuss für den geänderten Gesetzentwurf (19/13399) der Bundesregierung für ein Angehörigen-Entlastungsgesetz. Die AfD-Fraktion, Die Linke und die FDP-Fraktion enthielten sich.

Das Gesetz sieht vor, die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro in der Sozialhilfe auszuschließen. Das bedeutet, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die die sogenannte Hilfe zur Pflege erhalten, erst ab einer Höhe ab 100.000 Euro zurückgegriffen werden kann. Umgekehrt soll dies auch für Eltern mit volljährigen, pflegebedürftigen Kindern gelten. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) ausgedehnt, soweit keine minderjährigen Kinder betroffen sind.

Die Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs soll ferner auch in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) durch einen Verzicht auf Elternbeiträge bei volljährigen Leistungsbeziehern gelten. So soll vermieden werden, dass die aus dem SBG XII herausgelöste neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gegenüber Leistungen der Sozialhilfe schlechtergestellt wird.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Vorgaben, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Diese sollen, sofern sie im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, künftig auch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Außerdem soll die Projektförderung für eine unabhängige Teilhabeberatung dauerhaft sichergestellt werden. Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, sollen künftig mit einem Budget für Ausbildung gefördert werden.

Die AfD-Fraktion begründete ihre Kritik vor allem damit, dass aus ihrer Sicht die häusliche Pflege durch das Gesetz außen vor bleibe und die Angehörigen, die zu Hause pflegen, nicht entlastet werden. Dem widersprach die Unionsfraktion. Das Gesetz gelte sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich, hieß es aus der Fraktion. Die SPD-Fraktion betonte in diesem Zusammenhang, dass man die Heimpflege nicht als das schlechteste aller Übel darstellen solle, auch eine ambulante Pflege erweise sich nicht in jedem Fall als das richtige Mittel. Linke, FDP und Grüne begrüßten grundsätzlich die Entfristungen bei der unabhängigen Teilhabeberatung, die Einführung eines Budgets für Ausbildung und die 100.000-Euro-Grenze zur Unterhaltsheranziehung. Sie kritisierten jedoch die unklare Finanzierung auch im Hinblick auf die Belastungen der Kommunen sowie einen zu eng geschnitten Personenkreis von Anspruchsberechtigten beim Budget für Ausbildung. Die Koalitionsfraktionen forderten die Bundesregierung in einer Erklärung auf, bis 2025 eine Evaluation der Kostenentwicklung für die Kommunen vorzulegen.

Marginalspalte