Pkw-Maut: Kein Entschädigungsanspruch
Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung geht nach eigenen Angaben davon aus, dass den Pkw-Maut-Betreiberparteien „wegen der erklärten Kündigungen keine Entschädigungsforderungen zustehen“. So heißt es in der Antwort der Regierung (19/14176) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/13721). Die Betreiberparteien hätten bisher vermeintliche Entschädigungsforderungen auch nicht beziffert, schreibt die Regierung. Lediglich hinsichtlich der Beendigung eines Finanzierungsvertrages hätten die Betreiberparteien den Bund über eine der Höhe nach bestimmte Vergleichsforderung der finanzierenden Banken informiert. Die Darlegungslast für vermeintliche Ansprüche und insbesondere die Anrechnung aufgrund der Kündigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten liegt laut Regierung allein bei den Betreiberparteien. „Eigene Berechnungen des Bundes wären spekulativ“, heißt es in der Antwort.
Die Liberalen hatten sich in ihrer Anfrage auch nach Unterauftragnehmerverträgen erkundigt. Dazu heißt es in der Antwort: „Der Betreiber war berechtigt, Unterauftragnehmer zu beauftragen, um seine Leistungspflichten zu erfüllen.“ Der Abschluss von Unterauftragnehmerverträgen habe jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundes bedurft, die sowohl für die Person des Unterauftragnehmers als auch für den jeweiligen Vertragsinhalt erforderlich war.
Bereits mit dem zweiten finalen Angebot hätten die Betreiberparteien unter anderem verschiedene konzernverbundene Unternehmen als Unterauftragnehmer benannt und nach Vertragsschluss Vertragsentwürfe mit diesen zur Zustimmung durch den Bund vorgelegt, schreibt die Bundesregierung. Der Bund habe die Zustimmung zum Abschluss dieser sieben vorgelegten Unterauftragnehmerverträge mit konzernverbundenen Unternehmen auf Basis der vorgelegten Entwürfe erteilt, deren Auftragsvolumen nach einem von den Betreiberparteien per 31. Mai 2019 vorgelegten Verzeichnis der Unterauftragnehmer insgesamt 576 Millionen Euro betragen habe.
Nach Kenntnis der Kündigung des Betreibervertrages vom 18./19. Juni 2019 durch den Bund hätten die Betreiberparteien die Vertragsentwürfe für diese sieben Unterauftragnehmerverträge abgeändert, heißt es weiter. Für die so geänderten Vertragsinhalte habe die erforderliche Zustimmung des Bundes jedoch nicht vorgelegen. „Eine solche Zustimmung wäre auch nicht erteilt worden“, heißt es in der Antwort.