Enteignungen in Bund und Ländern
Berlin: (hib/MWO) Um die Rechtsgrundlagen für Enteignungen im Sinne von Artikel 14 des Grundgesetzes geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/13608) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/13124). Hintergrund ist den Fragestellern zufolge die Diskussion über die Möglichkeit der Enteignung von Immobilienbesitzern, um Engpässe am Wohnungsmarkt zu überwinden. Wie die Bundesregierung schreibt, sind Rechtsgrundlagen für Enteignungen die entsprechenden Fachgesetze, die der Bund und die Länder im Rahmen der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erlassen. Die einzelnen Verfahren lägen größtenteils im Verantwortungsbereich der Länder. Auswertbares Datenmaterial zu diesen Verfahren liegt der Bundesregierung nicht vor. Zur Frage nach den Rechtsgrundlagen für eine Vergesellschaftung heißt es, von der Ermächtigung des Artikels 15 des Grundgesetzes sei kein Gebrauch gemacht worden. Zur Höhe einer Entschädigung schreibt die Bundesregierung mit Verweis auf Artikel 14 des Grundgesetzes und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, diese sei unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen und müsse nicht notwendig zum Verkehrswert erfolgen.