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27.11.2019 Gesundheit — Gesetzentwurf — hib 1339/2019

Entlastung bei Betriebsrenten

Berlin: (hib/PK) Betriebsrentner sollen finanziell entlastet werden. Dazu haben die Regierungsfraktionen von Union und SPD den Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (19/15438) in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz soll bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Vorlage ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Neu eingeführt wird ein Freibetrag von 159,25 Euro. Damit werden erst auf höhere Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fällig. Da nach Berechnungen der Regierung rund 60 Prozent der Betriebsrentner weniger als 318 Euro im Monat bekommen, werden sie künftig maximal den halben statt wie bisher den vollen Krankenkassenbeitrag bezahlen.

Die übrigen 40 Prozent würden mit der Regelung ebenfalls entlastet. Von dem Freibetrag sollen auch jene Betriebsrentner profitieren, deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Der Freibetrag verändert sich jährlich mit der Lohnentwicklung.

Bislang gibt es lediglich eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Betriebsrenten bis zu dieser Summe bleiben beitragsfrei. Wer jedoch mehr Betriebsrente bekommt, muss dann auf die komplette Summe den Krankenkassenbeitrag bezahlen. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung soll weiter die Freigrenze gelten.

Die Bundesregierung rechnet infolge der Reform mit Mindereinnahmen in der GKV in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich, die 2020 komplett aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden sollen. Von 2021 bis 2023 sollen die fehlenden Beträge noch teilweise aus dem Gesundheitsfonds bereitgestellt und stufenweise zurückgeführt werden.

2021 werden 900 Millionen Euro entnommen, 2022 dann 600 Millionen Euro und 2023 schließlich 300 Millionen Euro. Insgesamt liegt das aus dem Gesundheitsfonds entnommene Volumen damit bei drei Milliarden Euro. Ab 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle dann in voller Höhe selbst tragen.

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