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03.12.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 1351/2019

Abschiebung von Kontaktpersonen Amris

Berlin: (hib/STO) Die Abschiebung von Kontaktpersonen des Attentäters vom Berliner Breitscheidplatz, Anis Amri, ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/15327) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/14314). Wie daraus hervorgeht, wurden mit Stand vom 1. September dieses Jahres 15 Personen abgeschoben, die auf der im Rahmen des Amri-Untersuchungsausschusses konsentierten „123er-Liste“ aufgeführt sind.

Zur Frage nach einer etwaigen Maßgabe nach dem Anschlag vom 19. Dezember 1916 zur beschleunigten Abschiebung von Kontaktpersonen Amris führt die Bundesregierung aus, dass auf Vorschlag des Bundesinnenministeriums (BMI) für den Zuständigkeitsbereich des Bundes festgehalten worden sei, „bei ausländischen Gefährdern durch den Generalbundesanwalt (GBA) und andere Staatsanwaltschaften künftig frühzeitiger anzuregen, dass begleitend geprüft wird, ob die Aussicht besteht, den Tatverdacht gegen diese Person so weit zu erhärten, dass ein Haftbefehl erfolgreich beantragt werden könnte“. Komme die jeweilige Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass diese Aussicht absehbar nicht besteht, solle die Staatsanwaltschaft gebeten werden, „in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob sie die Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs zugunsten einer prioritären Abschiebung des Ausländers zurückstellt und die im Strafverfahren bislang gewonnenen Erkenntnisse an die zuständige Ausländerbehörde weitergibt“. Dies entspreche der Praxis des GBA.

Die Umsetzung der Maßnahme im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurde den Angaben zufolge durch das BMI am 11. Januar 2017 „an das Bundeskriminalamt (BKA) kommuniziert und in der nächsten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Statusrechtliche Begleitmaßnahmen (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) durch Vertreter des BMI angesprochen“. Die Länder seien in diesem Zusammenhang um Prüfung gebeten worden, ob sie eine ähnliche Vorgehensweise in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anwenden wollen.

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