Definition von „versicherungsfremd“
Berlin: (hib/CHE) Welche Leistungen der Rentenversicherung als „versicherungsfremd“ zu bezeichnen sind, darüber gibt es keine allgemeine Definition. Nicht zuletzt, weil die gesetzliche Rentenversicherung als Sozialversicherung auch Elemente des sozialen Ausgleichs enthalte, gebe es keine konsensfähige Abgrenzung in Wissenschaft und Praxis darüber, was „versicherungsfremd“ sei, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/14706) auf eine Kleine Anfrage (19/14161) der AfD-Fraktion.