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10.12.2019 Finanzen — Antwort — hib 1388/2019

Keine Unterstützung von Parteien

Berlin: (hib/HLE) Gemeinnützigen Organisationen ist es gesetzlich untersagt, Parteien unmittelbar oder auch nur mittelbar zu unterstützen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/14580) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/13886) mit. Wie zudem erläutert wird, verlieren Berufsverbände ihre Steuerbefreiung, wenn Sie mehr als zehn Prozent ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden würden. Der Grund dafür sei, dass es mit dem Zweck eines Berufsverbandes nicht vereinbar sei, wenn er seine Mittel in erheblichem Umfang an politische Parteien weiterleite. Die Mittel, die der Berufsverband zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwende, würden außerdem stets einem Körperschaftsteuersatz von 50 Prozent unterliegen. Damit werde sichergestellt, dass die für die Mitgliedsbeiträge von Berufsverbänden im Rahmen des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs beim Mitglied eingetretene Steuerentlastung auf der Ebene des Berufsverbandes ausgeglichen werde, wenn er Zuwendungen an politische Parteien leisten würde, erläutert die Regierung.

Der Bundesfinanzhof hat nach Angaben der Regierung bestätigt, dass gemeinnützige Organisationen auch politisch aktiv sein dürften. Das politische Engagement dürfte jedoch nicht der alleinige oder weitaus überwiegende Zweck der Betätigung sein. Für die Besteuerung seien die obersten Finanzbehörden der Länder zuständig.

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