Maßnahmengesetz für Verkehrsprojekte
Berlin: (hib/HAU) Für zwölf Verkehrsinfrastrukturprojekte will die Bundesregierung die Möglichkeit schaffen, statt über einen Verwaltungsakt per Gesetz Baurecht zu erlangen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes „zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich“ (19/15619) vorgelegt. Betroffen davon sollen sieben Schienenbau- und fünf Wasserstraßenbauprojekte sein. Dazu gehört unter anderen der Ausbau der Eisenbahnstrecke von München über Mühldorf nach Freilassing sowie die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittelrheins.
Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sehe vor, Baurecht durch einzelne Maßnahmengesetze zu schaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Auch das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung sehe vor, die Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten durch Gesetz zu ermöglichen. „Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die verfahrensmäßige Grundlage dafür geschaffen werden, in geeigneten Einzelfällen Verkehrsinfrastrukturprojekte durch den Deutschen Bundestag zu genehmigen“, schreibt die Regierung. Dieses Verfahren sei bisher gesetzlich nicht vorgesehen.
Ziel des Gesetzes sei die Steigerung der Akzeptanz in der Bevölkerung für die in diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben und ihre beschleunigte Realisierung. Diese Beschleunigung sei auch vor dem Hintergrund wichtig, „dass das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundliche Verkehrsträger vorsieht“, heißt es in der Vorlage. Durch das Gesetz würden die Festlegungen für das Verfahren bis zum Erlass der Maßnahmengesetze für die genannten zwölf Verkehrsinfrastrukturprojekte und deren Bekanntgabe sowie die behördlichen Zuständigkeiten getroffen.
Die Zulassung durch ein Maßnahmengesetz sei in Einzelfällen und in engen Grenzen zulässig, schreibt die Bundesregierung und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur „Südumfahrung Stendal“. Soweit das Maßnahmengesetz eine enteignungsrechtliche Vorwirkung anordnet, bedürfe es einer Rechtfertigung für die Zulassung in Gesetzesform, heißt es weiter. Grundrechtlich relevant sei auch die mit einem planfeststellenden Gesetz verbundene „Minderung des gerichtlichen Rechtsschutzes“. Erfolge die Zulassung durch Gesetz, „ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg, der gegenüber behördlichen Planfeststellungsbeschlüssen eröffnet ist, ausgeschlossen“. Der rechtsschutzverkürzende Akt, der in der Wahl der Handlungsform des Gesetzes liegt, unterliege dem Maßstab der materiell betroffenen Grundrechte, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzverkürzung müssten triftige Gründe für die Annahme bestehen, „dass die Durchführung einer behördlichen Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden wäre, denen nur durch eine gesetzlich Regelung begegnet werden kann“, betont die Regierung unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Planfeststellende Gesetze hätten Ausnahmecharakter. Dem Gesetzgeber stehe nicht generell eine Kompetenz zur Zulassung von Infrastrukturvorhaben anstelle der Verwaltung zu, sondern nur für einzelne, besonders ausgewählte Projekte, heißt es in dem Entwurf.