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18.12.2019 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 1432/2019

Schwerpunkte von Staatsanwaltschaften

Berlin: (hib/MWO) Die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften obliegt nach Auskunft der Bundesregierung allein den nach dem Grundgesetz für die Justiz zuständigen Ländern. Das schreibt sie in der Antwort (19/15373) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/14900). Zuständig für staatsanwaltschaftliche Konzentrationszuweisungen innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts sei der Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin, im Übrigen die jeweilige Landesjustizverwaltung. Der Bundesregierung obliege es nicht, die allein den Ländern zustehende Prüfung vorzunehmen, wann, wo oder zu welchen Anwendungsfeldern oder Rechtsgebieten Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet werden. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass es neben der Möglichkeit der Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften auch andere Formen der Spezialisierung der Arbeit der Staatsanwaltschaften gebe. So könnten zu bestimmten Themenfeldern Zentralstellen oder Sonderdezernate innerhalb einer Staatsanwaltschaft gebildet werden. Von diesen Möglichkeiten machten die Länder ebenfalls umfangreichen Gebrauch.

In der Antwort werden die nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern eingerichteten Schwerpunktstaatsanwaltschaften aufgelistet. Bekannt seien Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu folgenden Themen: Doping, Wirtschaftskriminalität, Steuerstrafsachen, Korruptionskriminalität, Geldwäsche, Umweltstrafsachen, Internet- und Kommunikationskriminalität (Computerkriminalität), Staatsschutzdelikte, organisierte Kriminalität, Betäubungsmittelkriminalität, Bekämpfung der Kinderpornografie, Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, nationalsozialistische Gewaltverbrechen, terroristische Straftaten, Schifffahrtssachen.

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