„Recht auf Vergessenwerden“
Berlin: (hib/STO) Um das „Recht auf Vergessenwerden“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/15894) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15400). Wie die Fraktion darin ausführte, wurde im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Mai 2014 (C-131/12 - Google Spain) „datenschutzrechtlich Betroffenen das Recht eingeräumt, etwa von Betreibern einer Suchmaschine zu verlangen, dass bei der Suche nach ihrem Namen bestimmte Websites als Suchergebnisse nicht auftauchen“. Mit Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei dieses Recht auf Löschung beziehungsweise „Recht auf Vergessenwerden“ im Unionsrecht gesetzlich verankert worden.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht, besteht aus ihrer Sicht kein rechtlicher Handlungsbedarf zur Gewährleistung der Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden durch deutsche Datenschutzbehörden. Das Recht auf Löschung folge unmittelbar aus Artikel 17 DSGVO, führt die Bundesregierung dazu aus. Insofern sehe sie keinen rechtlichen Handlungsbedarf. Die Beurteilung eines technischen Handlungsbedarfs obliege den unabhängigen Datenschutzbehörden in eigener operativer Verantwortung.