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10.01.2020 Inneres und Heimat — Antwort — hib 41/2020

Regelungen zur Melderegisterauskunft

Berlin: (hib/STO) Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass rechtsextreme Gruppierungen personenbezogene Daten über Melderegisterauskünfte bezogen haben. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/16284) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/15923) hervor.

Darin verweist die Bundesregierung zugleich darauf, dass sie mit dem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen habe, „im Melderecht gesetzliche Änderungen umzusetzen, um den Schutz von Personen, die durch Gewalt gefährdet werden, zu gewährleisten“. Die betroffenen Personen sollten durch eine Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) besser vor Gefahren geschützt werden, die ihnen auf Grund der Erteilung von Melderegisterauskünften entstehen können.

Nach dem geltenden Recht können Privatpersonen und nichtöffentliche Stellen der Antwort zufolge mittels einer einfachen Melderegisterauskunft den Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift einer Person erfragen. Voraussetzung für eine Auskunft sei, „dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert wird, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind“. Der Antragsteller müsse also bereits einige Daten der betroffenen Person kennen, um einen Auskunftsantrag stellen zu können.

Die Daten des Empfängers einer Melderegisterauskunft werden laut Vorlage von der Meldebehörde protokolliert und sind der betroffenen Person bei Geltendmachung ihres Auskunftsrechts nach der Datenschutzgrundverordnung mitzuteilen. Melderegisterauskünfte seien außerdem gebührenpflichtig. Beim Vorliegen einer Auskunftssperre werde eine Melderegisterauskunft bereits nach dem geltenden Recht nicht erteilt, „wenn durch die Auskunft eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für die nachgefragte Person erwachsen könnte“.

Die gesetzlichen Regelungen zur Melderegisterauskunft verfolgten „ein legitimes Regelungsziel“, schreibt die Bundesregierung weiter. Die Kenntnis der aktuellen Anschrift einer Person sei unter anderem für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und die Zustellung von Korrespondenz, zum Beispiel bei Erbenermittlungen/Nachlasssachen und Forderungen, erforderlich. Mit der Melderegisterauskunft werde eine Informationsaufgabe für die Öffentlichkeit erfüllt, für die sonst private Auskunfteien in Anspruch genommen werden müssten. Die gesetzliche Regelung gehe von dem Gedanken aus, „dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere - auch mit staatlicher Hilfe - mit ihm Kontakt aufnehmen“. Nach Angabe des Deutschen Städtetages sei die Melderegisterauskunft mit mehr als 60 Millionen Auskünften bundesweit im Jahr die am häufigsten nachgefragte Verwaltungsleistung.

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