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13.01.2020 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 48/2020

„Frankenversorgung“ gesetzlich geregelt

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/16335) vorgelegt, um die seit mehr als 65 Jahren geltende Vereinbarung zur sogenannten Frankenversorgung von pensionierten Bahnbeamten gesetzlich festzuschreiben. Mit dem Entwurf soll Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 in nationales Recht umgesetzt werden. In dem Artikel heißt es: „Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst halten.“

Mit dem Gesetz sollen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 9 des Abkommens konkretisiert werden. Es werde klargestellt, dass die nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens in der Schweiz eingesetzten Beamtinnen und Beamten ihren Dienst bis zur Pensionierung dauerhaft in der Schweiz ausgeübt haben müssen, vor Eintritt in den Ruhestand in der Schweiz einen Wohnsitz begründet haben und diesen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand behalten müssen, schreibt die Regierung. Ein dauerhafter Einsatz in der Schweiz liegt der Vorlage zufolge dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte eine schriftliche Arbeitsplatzübertragung mit dienstlichem Wohnsitz in der Schweiz durch die Deutsche Bahn AG erhalten hat und die Wohnsitznahme in der Schweiz oder der Gemeinde Büsingen am Hochrhein genehmigt wurde.

Das Gesetz diene der gesetzlichen Legitimation des Status quo, insbesondere der in Artikel 9 der Vereinbarung festgelegten Anpassung der Ruhestandsbezüge von Beamtinnen und Beamten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten, um der Vereinbarung, so wie in der Vergangenheit geschehen, weiter nachzukommen, betont die Regierung. Die Frankenversorgung werde bereits seit 1953 ununterbrochen gezahlt - zusätzliche Kosten entstünden durch dieses Gesetz nicht.

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