Presseauskunftsrechte auf Bundesebene
Berlin: (hib/STO) Um die Presseauskunftsrechte gegenüber Bundesministerien und -behörden geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/16413) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/15986). Danach ist die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zur Frage eines Gesetzes zur Regelung dieser Presseauskunftsrechte nicht abgeschlossen.
Wie aus der Antwort hervorgeht, erfolgt der Informationszugang für Medien auf Grundlage von Grundgesetz-Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 („Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet“). Dabei werde im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt, der hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen nicht zurückbleibt, führt die Bundesregierung weiter aus. Die bisherige Praxis, ein Presseauskunftsrecht unmittelbar auf der Basis von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu gewähren, sei vom Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13, NVwZ 2016, S. 50) nicht beanstandet worden.
Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst laut Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch behördliche Auskunftspflichten, „die es der Presse erleichtern, ihre in der repräsentativen Demokratie unerlässlichen Kontroll- und Vermittlerfunktionen zu erfüllen“. Der Auskunftsanspruch der Presse ende dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.