Schutz von national wertvollem Kulturgut
Berlin: (hib/AW) Zwischen den Alters- und Wertgrenzen bei Ausfuhren von Kulturgütern in Staaten außerhalb der Europäischen Union und in den EU-Binnenmarkt gemäß Paragraf 24 des Kulturgutschutzgesetzes und der Möglichkeit einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach Paragraf 7 besteht kein formeller Zusammenhang. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/15633) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/15092). Die Alters- und Wertgrenzen für Ausfuhren in den EU-Binnenmarkt dienten dem „angemessenen Ausgleich“ zwischen dem staatlichen Interesse des Abwanderungsschutzes von Kulturgütern und den Interessen der Wirtschaftsbeteiligten. Die Entscheidungskompetenz über eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes liege bei den Bundesländern. Die Eintragung von Kulturgütern, die gegen Ende des Zweiten Weltkriegs in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion und nach Polen verbracht wurden, sei aufgrund ihrer Abwesenheit verfahrensrechtlich nicht möglich.