Italienische NS-Entschädigungsansprüche
Berlin: (hib/AHE) Um ein Urteil des Obersten Kassationsgerichts in Rom, nach dem deutsches Staatsvermögen in Italien grundsätzlich herangezogen werden kann, um die Forderungen von NS-Opfern gegenüber Deutschland auf dem Wege der Zwangsvollstreckung zu bedienen, geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/16293) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/15642).
Aus Sicht der Bundesregierung berücksichtige das italienische Kassationsgericht im vorliegenden Fall nicht das Völkerrecht und ein Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 3. Februar 2012. „Die Zwangsvollstreckung aus einem völkerrechtswidrigen Titel stellt eine erneute Völkerrechtsverletzung dar und ist daher rechtswidrig.“ Das Verfahren sei gegen die Deutsche Bahn AG betrieben worden. Das Unternehmen werde sich in dem nun in Italien beginnenden Zwangsvollstreckungsverfahren mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen verteidigen. Hoheitlich genutztes Eigentum der Bundesrepublik Deutschland in Italien sei indes durch das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 8. Juni 2018 vor einer Zwangsvollstreckung geschützt.