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29.01.2020 Inneres und Heimat — Kleine Anfrage — hib 128/2020

Anwendung des Personenstandsgesetzes

Berlin: (hib/STO) Um die „Anwendung des Personenstandsgesetzes durch trans- und intergeschlechtliche Menschen“ geht es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/16640). Wie die Fraktion darin ausführt, haben Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung in Deutschland seit Dezember 2018 die Möglichkeit, im Personenstandsregister neben den Geschlechtseinträgen „männlich“ und „weiblich“ auch die dritte Option „divers“ zu wählen. Sie könnten anhand einer Erklärung im zuständigen Standesamt nun ihren Vornamen ändern sowie die Angabe zu ihrem Geschlecht im Personenstandseintrag ersetzen oder streichen.

In der Gesetzesbegründung zu Paragraf 45b des Personenstandsgesetzes (PStG) werde die Anwendbarkeit der neuen Regelung auf Menschen beschränkt, „deren Geschlecht über die vorgeschlagene Klassifikation ,Variante der Geschlechtsentwicklung' definierbar ist“, schreibt die Fraktion weiter. Damit seien nach Auffassung der Bundesregierung transgeschlechtliche Personen von einer Personenstands- und Namensänderung nach Paragraf 45b PStG ausgeschlossen. Transgeschlechtliche Personen müssten ihren Personenstand und ihren Namen demnach weiterhin über das Transsexuellengesetz (TSG) von 1981 anpassen lassen. Das Verfahren könne die Betroffenen mehrere tausend Euro kosten und werde oft als entwürdigend empfunden.

Wissen wollen die Abgeordneten, wie viele durchgeführte Verfahren nach dem Transsexuellengesetz der Bundesregierung seit Inkrafttreten 1981 bekannt sind. Auch fragen sie unter anderem, wie viele durchgeführte Verfahren nach Paragraf 45b PStG der Bundesregierung seit Inkrafttreten bekannt sind.

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