Kosten der Unterkunft und Heizung
Berlin: (hib/STO) Über die Höhe der tatsächlichen und der anerkannten laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung bei Single- und Alleinerziehenden-Haushalten berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/16881) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/16242). Danach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß Paragraf 22 Absatz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese „angemessen“ sind.
Wie die Bundesregierung in der Antwort ausführt, lagen die „bundesdurchschnittlichen tatsächlichen laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Ein-Personen-Haushalt (das heißt eine Single-Bedarfsgemeinschaft ohne weitere in der Haushaltsgemeinschaft lebende Personen)“ im August 2019 bei 398 Euro; die anerkannten betrugen 384 Euro. Bei einer Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind unter sechs Jahren ohne weitere Personen in der Haushaltsgemeinschaft lagen die bundesdurchschnittlichen tatsächlichen laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung den Angaben zufolge bei 521 Euro und die anerkannten bei 504 Euro.