Kooperation von Sicherheitsbehörden
Berlin: (hib/STO) Um eine Zusammenarbeit von Polizeien und Nachrichtendiensten - sofern nach jeweiligem nationalem Recht für die Behörden möglich - auf Ebene der Europäischen Union geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/17002) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/16497). Wie die Bundesregierung darin ausführt, ist grundsätzlich „das Zusammenwirken sämtlicher Sicherheitsbehörden im Rahmen der jeweiligen Aufgaben und Befugnisse sowie der sonstigen rechtlichen, insbesondere auch datenschutzrechtlichen, Rahmenbedingungen für eine effektive Terrorismusbekämpfung elementar“. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden erfolge bereits auf nationaler Ebene.
Angesichts der transnationalen Dimensionen des internationalen Terrorismus könne auch ein Ausbau der bilateralen Kooperation mit EU-Institutionen im Rahmen der jeweiligen nationalen Kompetenzen sinnvoll sein, heißt es in der Antwort weiter. Einer Kooperation auf der Ebene der Europäischen Union seien allerdings „insoweit Grenzen gesetzt, als die EU über keinerlei Kompetenzen im nachrichtendienstlichen Bereich verfügt“.
Wie die Bundesregierung ferner darlegt, unterliegen die Mitgliedsdienste der „Counter Terrorism Group“ (CTG) - einem informellen Zusammenschluss europäischer Nachrichtendienste - ihren jeweiligen nationalen gesetzlichen Vorgaben. Möglichkeiten und Grenzen einer eventuellen bilateralen Kooperation mit EU-Institutionen seien daher nationalrechtlich für die jeweiligen Behörden definiert.
Die CTG bietet den Mitgliedsdiensten den Angaben zufolge regelmäßig Gelegenheit auf verschiedenen hierarchischen Ebenen zum Gedankenaustausch mit Vertretern etwa von Europol, dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und Vertretern der EU-Kommission. Europol und CTG suchten im Rahmen des geltenden Rechts den Austausch miteinander und würden dies „auch künftig im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit fortsetzen“.