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11.02.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 165/2020

Staatshaftung bei Thomas-Cook-Insolvenz

Berlin: (hib/MWO) Der Bundesregierung sind reale Risiken, die durch die Zulässigkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro entstehen könnten, vor Bekanntwerden der Insolvenz von Thomas Cook nicht bekannt geworden. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/17007) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/16589). Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, warum die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie eine Haftungsgrenze vorgesehen hat, die angesichts des starken Wachstums des Reisemarktes als viel zu niedrig bemessen kritisiert worden sei.

In der Antwort schreibt die Bundesregierung, sie habe sich im Zuge der Umsetzung der Richtlinie intensiv mit der Frage der Insolvenzsicherung im Reiserecht und hier insbesondere mit der Zulässigkeit einer Haftungsbegrenzung auseinandergesetzt und ihre Erwägungen hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften dargestellt (18/10822). Danach habe eine Sicherungslücke zwar theoretisch, nicht aber faktisch bestanden.

Weiter heißt es in der Antwort, die Bundesregierung sei der Auffassung, dass die Umsetzung der Richtlinie europarechtskonform erfolgt ist. Es lägen angesichts der Insolvenz von Thomas Cook allerdings gutachterliche Stellungnahmen vor, in denen das Risiko dargelegt werde, dass der Europäische Gerichtshof im Falle einer Befassung zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Bund unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtlichen Staatshaftung möglicherweise haftbar gemacht werden könnte, hänge von der Klärung sehr komplexer rechtlicher Fragestellungen ab, die derzeit nicht abschließend beantwortet werden könnten.

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