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14.02.2020 1. Untersuchungsausschuss — Ausschuss — hib 189/2020

Ausländeramt über Amri kaum informiert

Berlin: (hib/WID) Das für den späteren Breitscheidplatz-Attentäter Anis Amri zuständige Ausländeramt des Kreises Kleve war bis zum Ende des Jahres 2016 über dessen Person nicht vollständig informiert. Weder habe er Amris tatsächliche Identität zweifelsfrei gekannt noch sei ihm bewusst gewesen, dass der Mann von deutschen Sicherheitsbehörden als islamistischer Gefährder formell eingestuft war, sagte der damals mit dem Fall befasste Sachbearbeiter, Kreisoberinspektor Josef K., am Donnerstag dem 1. Untersuchungsausschuss („Breitscheidplatz“). Der heute 34-jährige Zeuge ist nach eigenen Worten seit 2013 in der Ausländerbehörde tätig und dort spezialisiert auf komplexe „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ gegen Terrorverdächtige oder Kriminelle.

In dieser Funktion sei er im Oktober 2015 auch erstmals direkt mit Amri in Berührung gekommen, der ihm damals allerdings als angeblicher Ägypter unter dem Namen Mohammed Hassa bekannt war. Ein Mitbewohner Amris hatte diesen als mutmaßlichen Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates angezeigt. Der Informant hatte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Amri seinem Dialekt nach zu urteilen wahrscheinlich kein Ägypter, sonder Tunesier war. In diesem Zusammenhang sei Amri aus dem allgemeinen Dienstgeschäft der Behörde ausgegliedert worden, sagte der Zeuge und er habe als der für komplexe Fälle Zuständige die weitere Sachbearbeitung übernommen,.

Er habe dann die Erkenntnisse des Hinweisgebers den Sicherheitsbehörden mitgeteilt. In der Folge habe er immer wieder Anrufe aus verschiedenen Polizeidienststellen erhalten, die sich nach Amri erkundigt hätten. Er habe sich daraus „zusammenreimen“ können, dass die Sicherheitsbehörden den Mann wohl für gefährlich hielten, über mehr als Mutmaßungen aber nicht verfügt. Auch dass Amri in Italien bereits vier Jahre im Gefängnis gesessen hatte, sei ihm bis zuletzt unbekannt geblieben. Der Zeuge berichtete weiter, er habe bei mehreren Gelegenheiten ins Gespräch gebracht, gegen Amri eine Abschiebungsanordnung nach Paragraph 58a Aufenthaltsgesetz zu erwirken. Die Anregung sei aber nicht aufgegriffen worden. Für ihn habe sich daraus der Eindruck ergeben, dass Amri vielleicht doch nicht als so gefährlich eingeschätzt werde.

Der Zeuge berichtete weiter über seine Bemühungen, Amri aus dem Land zu schaffen, nachdem dessen Asylantrag im Juni 2016 rechtskräftig abgelehnt war. Sein Hauptproblem sei zunächst gewesen, dass er über keinen Handflächenabdruck verfügt habe, den die tunesischen Behörden als Beweismittel zur Identitätsfeststellung verlangten. Dass ein solcher Abdruck bereits bei Amris Einreise im Juli 2015 genommen worden war und vorlag, sei ihm nicht bekannt gewesen.

Als Amri am 30. Juli 2016 beim Versuch, Deutschland in Richtung Schweiz zu verlassen, in Friedrichshafen von der Bundespolizei aufgegriffen wurde, habe er darauf hingewirkt, ihn bis einschließlich 1. August im Ravensburger Gefängnis festzuhalten. Am Morgen des 1. August habe er das nordrhein-westfälische Innenministerium gebeten, ihn mit den erforderlichen Informationen auszustatten, um Amri gerichtsfest in Abschiebehaft zu bringen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weshalb der Mann am Abend auf freien Fuß habe gesetzt werden müssen. Immerhin habe er noch dafür sorgen können, dass Amri in Ravensburg ein Handflächenabdruck abgenommen wurde, sagte der Zeuge.

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