Einzelfallbesteuerung Sache der Länder
Berlin: (hib/HLE) Nach der Finanzverfassung sind für die Besteuerung von Einzelfällen die obersten Finanzbehörden der Länder zuständig. Daher lägen der Bundesregierung über die Gewährung des Gemeinnützigkeitsstatus im Einzelfall keine Erkenntnisse vor, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/17085) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/16749), die Auskünfte über den Gemeinnützigkeitsstatus von insgesamt 42 Parteien und Organisationen erbeten hatte.