Ausgleichszahlungen für Bahnübergänge
Berlin: (hib/HAU) Um auch künftig den bundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen - in der Regel Unternehmen der Deutschen Bahn AG (DB AG) - Ausgleichsleistungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen (Bahnübergänge) gewähren zu können, hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)“ (19/17289) vorgelegt. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag ohne weitere Aussprache durch den Bundestag an die Ausschüsse überwiesen werden.
Wie die Bundesregierung schreibt, bestand nach der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen für alle öffentlichen Eisenbahnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Leistungen, wozu auch Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von Bahnübergängen gehören, „wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt“. Dieser Anspruch sei bisher durch zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen geregelt, heißt es weiter. So hätten den bundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Ausgleichszahlungen nach den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen zugestanden. Für nichtbundeseigene öffentliche Eisenbahnen hingegen regle Paragraf 16 AEG den Ausgleich. Die bundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen seien über diese Norm nicht anspruchsberechtigt.
Im Zusammenhang mit dem Vierten Eisenbahnpaket der Europäischen Kommission sei nun im Rahmen eine Rechtsbereinigung die Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen verabschiedet worden, heißt es in dem Entwurf. „Dadurch ist die Rechtsgrundlage für den Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen für bundeseigene Eisenbahnen entfallen“, schreibt die Regierung.
Die Novelle sieht nun vor, dass Paragraf 16 AEG zukünftig die Gewährung von Ausgleichszahlungen sowohl für bundeseigene als auch für nichtbundeseigene öffentliche Eisenbahnen regeln soll. „Um entsprechende Zahlungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen auch weiterhin an den Betreiber der bundeseigenen Schieneninfrastruktur leisten zu können, schafft das vorliegende Gesetz die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Paragraf 16 AEG auf alle öffentlichen Eisenbahnen“, heißt es in dem Gesetzentwurf.