Auskunftssperren im Melderegister
Berlin: (hib/STO) Auf „Auskunftssperren für politische Mandatsträger in Bund, Ländern und Kommunen“ zielt ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (19/17252) ab. Wie die Fraktion in der Vorlage darlegt, hat die politisch motivierte Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke „deutlich die Bedrohungslage für politische Mandatsträger in Deutschland vor Augen geführt“. Generell häuften sich in jüngerer Zeit die Angriffe auf Politiker sowie Drohungen gegen sie. Dabei sei nicht auszuschließen, dass diese durch zuvor erteilte Melderegisterauskünfte begünstigt wurden, denn laut Bundesmeldegesetz könnten Name und Anschrift einer in Deutschland gemeldeten Person „ im Wege einer einfachen Melderegisterauskunft ohne Angabe eines Grundes von jedermann bei der zuständigen Meldebehörde erfragt werden“. Darüber hinaus erlaube das Gesetz weitergehende Auskünfte, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Diese Auskunftspflichten der Meldebehörden ermöglichen es laut Vorlage „jedermann, in Erfahrung zu bringen, wo andere Personen wohnen und sich somit gewöhnlich aufhalten“. Dies ermögliche nicht nur eine Kontaktaufnahme in deren Interesse, sondern erleichtere auch Straftaten gegen die betroffenen Personen und ihre Familien. Deshalb dürften diese Daten nicht herausgegeben werden, „wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“. Um die Herausgabe von Daten zu unterbinden, sei für den betroffene Person in solchen Fällen im Melderegister eine Auskunftssperre einzutragen.
Der Gesetzentwurf sieht dazu die Einführung einer gesetzlichen Vermutung vor, dass im Falle von Mitgliedern des Bundestages und der Landesparlamente sowie der Vertreter in kommunalen Gebietskörperschaften, Wahlbeamten wie etwa Bürgermeistern sowie politischen Beamten wie Regierungspräsidenten die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre gemäß Paragraf 51 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. Diese Sperre soll auf deren Antrag hin für die Dauer der Legislaturperiode eingetragen werden. Zugleich soll die Regelung nach dem Willen der Fraktion auf Angehörige dieser Personen ausgeweitet werden, „da die Auskunftssperre sonst leicht durch eine Abfrage der Daten der Partner oder der Kinder, die im gleichen Haushalt leben, umgangen werden könnte“.