Gebühren für polizeiliche Maßnahmen
Berlin: (hib/STO) Um Gebühren für polizeiliche Maßnahmen geht es einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/17540) mit dem Titel „Gebührenverordnung zum Bundespolizeigesetz darf Grundrechtsgebrauch nicht beeinträchtigen“. Darin fordert die Fraktion die Bundesregierung zu Änderungen der „Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich“ (BMIBGebV) auf.
Danach soll die Regierung insbesondere die Gebühren für „Anordnung des Gewahrsams und Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung“, für Platzverweisung sowie zu Kosten für Dolmetscher so ändern, dass dabei unter anderem der Grundsatz „Eine Gebühr ist keine Strafe“ Beachtung findet. Die Vorlage steht am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.
In der Begründung führen die Abgeordneten aus, dass es das Prinzip der Kostendeckung nicht rechtfertige, für polizeiliche Maßnahmen Gebühren zu erheben, „die zu Recht als drakonisch empfunden werden können“. Eine Gebühr von 6,51 Euro je angefangene Viertelstunde für den „Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung“ zusätzlich zur Gebühr für die Anordnung des Gewahrsams in Höhe von 74,15 Euro sei eine solche übermäßige Gebühr, „da sie nicht gedeckelt ist und Betroffene die Dauer der Maßnahme weder abschätzen noch bestimmen können“. Weiter schreibt die Fraktion, dass Platzverweise und Dolmetscher zur polizeilichen Aufgabenerfüllung eingesetzt würden und es daher „grundsätzlich nicht gerechtfertigt“ sei, Betroffene in diesen Fällen per se mit hohen Kosten zu belasten.
„Wenn Gebühren für polizeiliche Maßnahmen erhoben werden, berühren sie in besonderer Weise einen für die Grundrechtsausübung sensiblen Bereich“, heißt es ferner in der Vorlage. Es sei daher geboten, „bereits die Gebührentatbestände möglichst schonend im Hinblick auf die Grundrechtsausübung auszugestalten - auch um sicherzustellen, dass es durch hohe Gebühren nicht zu einer abschreckenden Wirkung im Hinblick auf die Grundrechtsausübung kommt“.