Luftverkehrsabkommen und Flugsicherheit
Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung betont, dass zwischen dem Abschluss oder dem Vorliegen eines Luftverkehrsabkommens und der Bewertung von flugbetrieblichen Risiken kein Zusammenhang besteht. Wie aus der Antwort (19/18284) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/17426) hervorgeht, erteile der Rat der Europäischen Union der EU-Kommission ein Mandat für die Verhandlung eines umfassenden Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, wenn dies für die EU und ihre Mitgliedstaaten einen Mehrwert habe. Dieser könne insbesondere in einer Liberalisierung der Luftverkehrsmärkte und einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen liegen. Im Rahmen der EU-Nachbarschaftspolitik werde außerdem das Ziel verfolgt, dass der jeweilige Drittstaat die EU-Vorschriften für den Zivilluftverkehr möglichst weitgehend übernimmt.
Sogenannte flugbetriebliche Risiken würden hingegen durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) für Zivilflugzeuge durch Raketen oder Beschuss in einem ausländischen Kriegs- oder Krisengebiet bewertet. Das Amt erstelle ein Votum für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Auf dieser Grundlage entscheide das Ministerium über den Erlass eines Flugverbotes entsprechend des Luftverkehrsgesetzes oder über die Veröffentlichung von flugbetrieblichen Empfehlungen.