Anspruch auf Grundrente
Berlin: (hib/CHE) Bezieher einer Rente nach dem Fremdrentengesetz gehören grundsätzlich zum Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Grundrente, soweit Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren vorliegen. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/18553) auf eine Kleine Anfrage (19/18104) der AfD-Fraktion.
Grundsätzlich seien alle ausländischen vertragsstaatlichen Pflichtbeitragszeiten sowie gleichgestellte Zeiten zu berücksichtigen, die vom zuständigen ausländischen Versicherungsträger als anspruchsbegründend bestätigt werden. Ausgenommen sind nach Angaben der Regierung die Sozialversicherungsabkommen mit den USA und der Türkei, nach denen eine Berücksichtigung der ausländischen Rentenzeiten als „Grundrentenzeiten“ ausgeschlossen ist.