Tierhaltung in Zirkussen
Berlin: (hib/EIS) Die Kontrolle der Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen durch Zirkusbetriebe erfolgt durch die nach Landesrecht für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Landesbehörden. Dies beinhalte auch die Eintragungen in das Zirkusregister, erläutert die Bundesregierung in einer Antwort (19/18592) auf eine Kleine Anfrage (19/18249) der AfD-Fraktion. Der Bund verfüge über keine Zuständigkeit in Vollzugsangelegenheiten und verfüge deshalb nicht über Informationen zu Beanstandungen durch Amtstierärzte bei der Tierhaltung in Zirkussen.