+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

06.05.2020 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 473/2020

Neuabgrenzungen von Wahlkreisen

Berlin: (hib/STO) Einen Neuzuschnitt mehrerer Wahlkreise sieht ein Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion (19/18968) vor, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach sind aufgrund der Bevölkerungsentwicklung für die nächste Bundestagswahl Neuabgrenzungen von Wahlkreisen in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Bayern vorzunehmen sowie in Thüringen aufgrund kommunaler Gebietsänderungen.

So überschreitet in Brandenburg der Wahlkreis „Potsdam - Potsdam-Mittelmark II - Teltow-Fäming“ laut Vorlage wegen stetig steigender Bevölkerungszunahme „die zwingende Neueinteilungsgrenze von 25 Prozent Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt, so dass eine Neuabgrenzung dieses Wahlkreises vorzunehmen ist“. In Nordrhein-Westfalen verzeichnet der Wahlkreis „Paderborn - Gütersloh III“ den Angaben zufolge bei absehbar weiterer Bevölkerungszunahme eine Abweichung von 24,7 Prozent. In Bayern weisen bei ebenfalls absehbarem Bevölkerungszuwachs der Wahlkreis „Landshut“ mit 24,4 Prozent, der Wahlkreis „Regensburg“ mit 24,7 Prozent, der Wahlkreis „Fürth“ mit 25 Prozent und der Wahlkreis „Augsburg-Land“ mit 24,5 Prozent hohe Abweichungswerte vom Durchschnitt auf; wie aus der Vorlage ferner hervorgeht.

In Thüringen wiederum befinden sich danach aufgrund kommunaler Gebietsänderungen die Gemeinde Kaltennordheim sowie die Städte Suhl und Neuhaus am Rennweg in jeweils zwei Wahlkreisen. Hier zielen die vorgesehenen Neuabgrenzungen darauf ab, bei der Wahlkreiseinteilung die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte einzuhalten.

Marginalspalte