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26.05.2020 Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Gesetzentwurf — hib 536/2020

Obhutspflicht im Abfallrecht

Berlin: (hib/SCR) Das Abfallrecht steht vor umfassenden Änderungen. So will die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf (19/19373) das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ändern, um insbesondere die Vorgaben des EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft umzusetzen. Zudem sollen mit dem Entwurf Verordnungsermächtigungen erlassen werden, um die Einwegkunststoff-Richtlinie umzusetzen. Darüber hinaus werde mit dem Entwurf „eine weitere ökologische Fortentwicklung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angestrebt“, schreibt die Bundesregierung. Eingeführt wird dazu unter anderem eine Obhutspflicht für Produktverantwortliche, die künftig dafür sorgen soll, dass retournierte Waren nicht mehr aus wirtschaftlichen Gründen vernichtet werden dürfen. Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme, bei der Obhutspflicht zügig konkretisierende Verordnungen zu erlassen.

Das am 4. Juli 2018 in Kraft getretene Legislativpaket umfasst den Angaben zufolge Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie, der Verpackungsrichtlinie, der Elektroaltgeräterichtlinie, der Batterierichtlinie, der Altfahrzeugrichtlinie und der Deponierichtlinie. Teile des Paketes sollen laut Bundesregierung in separaten Verordnungsvorhaben umgesetzt werden.

Als wesentliche Änderungen des vorliegenden Entwurfes führt die Bundesregierung unter anderem die Stärkung der Vermeidung und Verwertung von Abfällen an. Beispielsweise werden demnach Recycling-Quoten erhöht und fortgeschrieben, die Pflicht zur Getrenntsammlung gestärkt und die im KrWG normierte Produktverantwortung erweitert.

Als „flankierende nationale Regelungen in der Zielrichtung der Abfallrahmenrichtlinie“ führt der Entwurf unter anderem „Neuerungen bei der Beschaffung der öffentlichen Hand und die Erweiterung der Produktverantwortung in Richtung einer Obhutspflicht“ an. Durch die Obhutspflicht ist laut Bundesregierung dafür zu sorgen, „dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden“. Diese Regelung sei „ohne Vorbild in den bestehenden unionsrechtlichen und nationalen Regelungen zur Produktverantwortung“ und dient demnach dazu, die Vernichtung retournierter Waren zu verhindern. Sie soll durch Verordnungen konkretisiert werden. Änderungen sind zudem bei der freiwilligen Rücknahme von Produkten durch die Hersteller vorgesehen, die „im Lichte der aktuellen Rechtsprechung neu geregelt“ werde.

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme zahlreiche Änderungen im Detail vor. Grundsätzlich kritisch sieht die Länderkammer, dass ein baldiger Gebrauch der Verordnungsermächtigungen zur Konkretisierung der Obhutspflicht nicht geplant sei. „Die konkrete Umsetzung der in der Abfallrahmenrichtlinie normierten erweiterten Herstellerverantwortung wird damit in naher Zukunft nicht erreicht werden können“, heißt es in der Stellungnahme.

In ihrer Gegenäußerung betont die Bundesregierung, ein „umsichtiges Vorgehen“ zur Umsetzung der Verordnungsermächtigung anzustreben. Mit der geplanten Norm, die nicht von der EU vorgeben sei, werde „rechtliches Neuland“ betreten„. Als rein nationales Instrument würde die Pflicht zudem nur deutsche Unternehmen treffen. “Die Ausgestaltung der Obhutspflicht muss daher - auch mit Blick auf die gegenwärtige Corona-Krise, die vor allem auch den Handel trifft - mit Augenmaß erfolgen.„

Der Nationale Normenkontrollrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die zahlreichen Verordnungsermächtigungen zur Weiterentwicklung der herstellerseitigen Produktverantwortung teilweise über eine 1:1-Umsetzung des Unionsrecht hinausgehen. Zudem sei nachvollziehbar, “dass die betroffenen Produktgruppen, die spezifischen Anforderungen hieran sowie der Regelungsadressatenkreis erst bei der Verordnungsgebung konkretisiert werden. Die möglicherweise signifikanten Folgekosten für Wirtschaft und Verwaltung werden im Rahmen der jeweiligen Verordnungen quantifiziert„, schreibt der Normenkontrollrat.

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